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   BayObLG, 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87   

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BayObLG, 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87 (https://dejure.org/1987,18714)
BayObLG, Entscheidung vom 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87 (https://dejure.org/1987,18714)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - RReg. 1 St 230/87 (https://dejure.org/1987,18714)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1988, 202
  • BayObLGSt 1987, 106
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2016 - 2 (7) Ss 518/16

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung der versäumten Revisionsbegründung

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 - 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347).
  • BayObLG, 18.10.1996 - 2 ObOWi 777/96

    Fahrverbot allgemein - Fahrverbotsthemen - Absehen vom Fahrverbot - Fahrverbot

    Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich - wie hier - eine wirksame Urteilszustellung durchgeführt wurde (BayObLGSt 1987, 106 = JR 1988, 304 mit Anmerkung Wendisch; siehe auch BayObLG bei Rüth DAR 1987, 3Ol/316; OLG Karlsruhe MDR 1984, 250; Die Justiz 1988, 314).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Auch insoweit wird in erster Linie auf den Zumutbarkeitsgedanken abgestellt (vgl. BayObLGSt 1987, 106/108).
  • BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Zwar ist diese Rechtsfolge bislang nur in den Fällen der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen vermeintlicher Versäumung der Einlegungsfrist anerkannt (BayObLGSt 1987, 106/107, BayObLG vom 6.2.1986 RReg 1 St 377/85; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 25 = MDR 1984, 250; KK- StPO /Pikart 2. Aufl. § 345 Rn. 3), da dem Rechtsmittelführer unter diesen Umständen eine vorsorgliche Begründung seines Rechtsmittels nicht zugemutet werden kann.
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